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Krankenversicherung

Krankenkasse wechseln: Fristen & Vorgehen (2026)

Kündigung bis 30. November, Wechsel auf den 1. Januar: alle offiziellen Fristen, das Sonderkündigungsrecht und der Wechsel per Ende Juni – einfach erklärt.

schweiz-start.ch RedaktionAktualisiert am ca. 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Wechsel auf den 1. Januar muss die Kündigung bis spätestens 30. November bei der Kasse eintreffen.
  • Massgebend ist der Eingang bei der Kasse – nicht der Poststempel.
  • Per Ende Juni kannst du nur kündigen, wenn du das Standardmodell mit ordentlicher Franchise hast; die Kündigung muss bis 31. März eintreffen.
  • Ein Wechsel ist gesperrt, solange offene Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt sind.
  • Die Leistungen der Grundversicherung sind überall identisch – beim Wechsel verlierst du keinen Schutz.

Du zahlst für deine Grundversicherung mehr als nötig? Dann lohnt sich ein Wechsel – denn die Leistungen sind überall gleich, nur die Prämie ist es nicht. Damit der Wechsel klappt, zählt vor allem eines: die Frist. Dieser Artikel erklärt dir, bis wann du kündigen musst, welche Sonderfälle es gibt und worauf du beim Vorgehen achtest. Er ist als Information gedacht, nicht als Rechtsberatung.

Wechseln ist risikolos – die Leistungen sind überall gleich

Bevor es um Fristen geht, die wichtigste Beruhigung: Bei einem Wechsel der Grundversicherung verlierst du keinen Schutz. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen identisch (BAG). Eine teurere Kasse bietet nicht „mehr Medizin".

Dazu kommt der Aufnahmezwang: In der Grundversicherung muss dich jede Kasse in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen – ohne Gesundheitsprüfung und ohne Unterscheidung nach Gesundheitszustand. Beim Wechsel geht es also einzig um Prämie und Modell, nicht um den Schutz selbst.

Die wichtigste Frist: Kündigung bis 30. November

Für die meisten ist dies der relevante Weg. Die Krankenkasse muss dir die Prämie für das kommende Jahr spätestens bis zum 31. Oktober mitteilen. Willst du danach wechseln, gilt:

  • Deine schriftliche Kündigung muss bis spätestens 30. November bei deiner bisherigen Kasse eintreffen.
  • Der Versicherungsschutz endet dann am 31. Dezember, der Wechsel wird auf den 1. Januar wirksam.
  • Bei der neuen Kasse meldest du dich rechtzeitig an – gemäss priminfo bis zum 15. Dezember (priminfo.admin.ch).

Eingang zählt – nicht der Poststempel

Massgebend ist das Datum, an dem die Kündigung bei der Kasse eintrifft, nicht der Poststempel. Versende sie deshalb rechtzeitig – am besten bis Mitte November und eingeschrieben oder per A-Post Plus, damit du den Zugang belegen kannst (priminfo.admin.ch).

Wichtig: Du musst die alte Kasse aktiv kündigen. Erst wenn du eine Bestätigung der neuen Kasse hast und die alte korrekt gekündigt ist, ist der Wechsel sicher.

Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung

Steigt deine Prämie, hast du ein Sonderkündigungsrecht: Du darfst auf das Ende des Monats kündigen, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht – mit einer Frist von einem Monat (priminfo.admin.ch).

Bei der gewöhnlichen jährlichen Prämienanpassung, die bis Ende Oktober mitgeteilt wird, fällt dieses Recht mit dem Weg oben zusammen: Kündigung bis 30. November, Wechsel auf 1. Januar. Eine eigenständige Rolle spielt es vor allem, falls eine Prämie einmal unter dem Jahr ändert – dann verschiebt sich die Frist entsprechend.

Unter dem Jahr wechseln: Kündigung per Ende Juni

Es gibt einen zweiten, an Bedingungen geknüpften Ausstieg in der Jahresmitte. Du kannst auf den 30. Juni kündigen, aber nur, wenn beides zutrifft (BAG):

  1. Du hast das Standardmodell mit freier Arztwahl (kein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell).
  2. Du hast die ordentliche Franchise (Erwachsene 300 Franken, Kinder 0 Franken pro Kalenderjahr).

Die Kündigung muss dann bis spätestens 31. März bei der Kasse eingehen (priminfo.admin.ch).

Wann der Juni-Wechsel nicht geht

Hast du eine höhere Wahlfranchise (500 bis 2500 Franken), ein Alternativmodell (Hausarzt, HMO, Telmed) oder eine Bonusversicherung, ist der unterjährige Wechsel ausgeschlossen. Dann bleibt dir nur der Weg über die Frist zum 30. November.

Modell innerhalb der Kasse wechseln – jederzeit

Etwas anderes ist der reine Modellwechsel bei derselben Kasse: Der Wechsel von der freien Arztwahl zu einem eingeschränkten Modell (Hausarzt, HMO, Telmed) ist grundsätzlich jederzeit unter dem Jahr möglich und senkt die Prämie meist spürbar (priminfo.admin.ch). Den umgekehrten Weg – zurück zur freien Arztwahl oder zu einer tieferen Franchise – kannst du in der Regel nur auf den 1. Januar gehen, mit Mitteilung bis 30. November.

Voraussetzung: keine offenen Prämien oder Betreibungen

Eine Bedingung wird oft übersehen: Säumige Versicherte können den Versicherer nicht wechseln, solange ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht vollständig bezahlt sind (priminfo.admin.ch).

Konkret heisst das: Schulden, für die du bis zum 30. November eine Mahnung erhalten hast, musst du bis zum 31. Dezember begleichen, sonst bleibt die Kündigung wirkungslos und du bleibst bei der alten Kasse. Prüfe deshalb vor dem Wechsel, ob bei deiner aktuellen Kasse alles bezahlt ist.

Zusatzversicherungen separat behandeln

Beim Wechsel geht es immer um die Grundversicherung. Zusatzversicherungen (z. B. für Spital, Zahn oder Alternativmedizin) laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und sind privatrechtlich – mit eigenen Fristen und Bedingungen.

Zusatzversicherung nicht vorschnell aufgeben

Eine Zusatzversicherung endet nicht automatisch, wenn du die Grundversicherung wechselst. Kündige sie nur bewusst – denn bei einer neuen Zusatzversicherung darf dich eine Kasse ablehnen und stellt in der Regel Gesundheitsfragen. Die Wiederaufnahme ist also nicht garantiert (FINMA). Grundversicherung und Zusatz lassen sich problemlos bei verschiedenen Kassen führen.

So gehst du beim Wechsel vor

  1. Frist bestimmen – Standardweg auf den 1. Januar (Kündigung bis 30. November) oder, falls berechtigt, auf den 30. Juni (Kündigung bis 31. März). Welche Frist in deiner Situation gilt und bis wann die Kündigung eintreffen muss, prüfst du mit dem Kündigungsfrist-Checker.
  2. Schulden prüfen – offene Prämien und Kostenbeteiligungen vorher ausgleichen.
  3. Prämien vergleichen – neutral und offiziell über den Prämienvergleich des Bundes bei priminfo.admin.ch. Achte dabei auf Franchise und Modell, denn sie bestimmen die Prämie massgeblich.
  4. Neue Kasse beantragen – die Grundversicherung steht dir dank Aufnahmezwang immer offen.
  5. Alte Kasse kündigen – schriftlich, fristgerecht und mit Zugangsnachweis (eingeschrieben oder A-Post Plus).

Den offiziellen, neutralen Prämienvergleich findest du bei priminfo.admin.ch – wir selbst sind kein Vergleichsdienst aller Kassen. Wenn du dich bei Franchise und Modell unsicher bist, hilft dir der Vergleich Franchise 300 oder 2500. Neu zugezogen und noch ohne Police? Dann beginne mit der Anmeldung nach dem Zuzug und dem Leitfaden zur Krankenversicherung für Zuzüger.

Möchtest du den Wechsel nicht allein angehen? Wir unterstützen dich kostenlos und unverbindlich – persönlich und auf Deutsch.

Quellen

Diese Information dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die offiziellen Stellen (u. a. bag.admin.ch, priminfo.admin.ch).

Häufige Fragen

Bis wann muss ich kündigen, um auf den 1. Januar zu wechseln?

Die schriftliche Kündigung muss bis spätestens 30. November bei deiner bisherigen Krankenkasse eintreffen. Massgebend ist der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel. Versende sie deshalb rechtzeitig, idealerweise eingeschrieben oder per A-Post Plus.

Kann ich auch unter dem Jahr wechseln?

Ja, aber nur unter Bedingungen: Wer das Standardmodell (freie Arztwahl) mit der ordentlichen Franchise hat (Erwachsene 300 Franken, Kinder 0 Franken), kann auf den 30. Juni kündigen. Die Kündigung muss bis spätestens 31. März bei der Kasse eingehen. Mit höherer Wahlfranchise, einem Alternativmodell oder einer Bonusversicherung ist nur der Wechsel auf den 1. Januar möglich.

Was ist das Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung?

Steigt deine Prämie, darfst du auf das Ende des Monats kündigen, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht – mit einer Frist von einem Monat. Bei der normalen jährlichen Anpassung fällt das mit der Frist 30. November / Wechsel 1. Januar zusammen.

Kann ich wechseln, wenn ich noch offene Prämien habe?

Nein. Solange ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht vollständig bezahlt sind, kannst du den Versicherer nicht wechseln. Gemahnte Schulden müssen bis zum 31. Dezember beglichen sein.

Verliere ich beim Wechsel Leistungen oder kann mich die neue Kasse ablehnen?

Nein. Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen identisch. In der Grundversicherung gilt zudem Aufnahmezwang: Jede Kasse muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsprüfung.

Muss ich meine Zusatzversicherung mitkündigen?

Nein. Zusatzversicherungen laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und haben eigene Kündigungsfristen. Sie enden nicht automatisch, wenn du die Grundversicherung wechselst – kündige sie nur, wenn du das bewusst willst.

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